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unsere AGB

AGB

AGB  der Glaszentrum Dortmund GmbH

1.0 Lieferungen und Leistungen
2.0 Allgemeine Bedingungen für Basis- und Isolierglas
3.0 Sondervereinbarungen für Isolierglas
4.0 Factoring

1.0 Lieferungen und Leistungen
1.1 Geltung
Diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen im Geschäftsverkehr mit Nicht-Verbrauchern in Sinne des § 310 BGB, selbst wenn eine Bezugnahme künftig im Einzelfall nicht ausdrücklich erfolgen sollte. Eigenen Geschäftsbedingungen des Kunden wird widersprochen. Unsere Angebote, Prospekte, Preislisten und sonstigen Unterlagen sind im Bezug auf Preise und Lieferungsmöglichkeiten freibleibend.
1.2 Angebot und Abschluss
Erteilte Aufträge werden erst dann bindend, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Als Auftragsbestätigung gilt im Falle umgehender Auftragsausführung auch der Lieferschein bzw. die Warenrechnung. Der Besteller ist zur sofortigen Prüfung unserer Annahmeerklärung/Auftragsbestätigung verpflichtet. Etwaige Abweichungen von seiner Bestellung sind unverzüglich zu rügen. Unterbliebt dies, richtet sich im kaufmännischen Verkehr der Vertragsinhalt nach dem Inhalt unserer Annahmeerklärung/ Auftragsbestätigung. Erfolgt keine förmliche Annahmeerklärung/Auftragsbestätigung, so gilt vorstehendes sinngemäß für die Abschlags- bzw. Schlussrechnung/Lieferschein. Wir sind bemüht, etwaige nachträgliche Änderungen des Bestellers zu berücksichtigen. Eine Verpflichtung hierzu besteht jedoch nicht. Ist mit der Ausführung bereits begonnen [z. B. durch Zuschnitt, Bearbeitung und dergleichen], ist eine solche Berücksichtigung nicht mehr möglich. Erfolgt sie trotzdem, so bedingt dies Mehrkosten.
1.3 Technische Angaben
Alle Angaben, wie z.B. Maße, Gewichte, Abbildungen, Beschreibungen, Berechnungen, Montageskizzen und Zeichnungen in Musterbüchern, Preislisten und sonstigen Drucksachen sind nur annähernd, jedoch bestmöglich ermittelt, aber für uns unverbindlich. Das gleiche gilt für Angaben der Lieferwerke. Proben und Muster gelten als Durchschnittsausfall. Die Muster bleiben unser Eigentum. Das Wissen um das physikalische Verhalten und die Eigenschaften von Glas entsprechend dem Stand der Technik, muss beim kaufmännischen Besteller vorausgesetzt werden. Für den kaufmännischen Besteller gelten ferner zusätzliche Bedingungen, auch technischer Art, die sich aus ergänzenden Lieferbedingungen, Preislisten, insbesondere auch betreffend Maße und deren Berechnung, Glasdicken, Preisermittlung, Kisten- oder Packungsinhalt, Verpackung, Frachtkosten, Pfandgeld und weiteres mehr ergeben. Soweit darin nichts enthalten ist und auch keine Sondervereinbarungen getroffen sind, gelten die handelsüblichen Gepflogenheiten. Dem kaufmännischen Besteller sind die Richtlinien zur Beurteilung der visuellen Qualität von Mehrscheibenisolierglas, erarbeitet vom technischen Beirat im Institut des Glaserhandwerks für Verglasungstechnik und für Fensterbau, Hardamar, bekannt. Reklamationen werden nur auf der Grundlage dieser Richtlinie anerkannt und bearbeitet.
1.4 Preise, Zahlungsbedingungen
Die Preise gelten ab Werk oder Lager. Ist eine bestimmte Vergütung nicht vereinbart, so gilt die am Tage der Lieferung von uns allgemein geforderte Vergütung. Für die Berechnung der Scheibenoberfläche werden Breite und Höhe auf die durch drei teilbaren vollen Zentimetermaße [cm-Maße] aufgerundet. Die Listen- und Angebotspreise schließen Verpackung, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein. Die Mehrwertsteuer wird in gesetzlicher Höhe zusätzlich berechnet. Bei unseren Preiskalkulationen setzen wir voraus, dass die der Angebotsabgabe zu Grunde gelegten Positionen unverändert bleiben, etwa erforderliche Vorarbeiten bereits vollständig ausgeführt sind und wir unsere Leistungen in einem Zug ohne Behinderung erbringen können. Unsere Angebote basieren auf der Leistungsbeschreibung des Bestellers ohne Kenntnis der örtlichen Verhältnisse. Soll die Lieferung oder Leistung vier Monate nach Vertragsabschluß oder später erfolgen, verpflichten sich die Vertragspartner, bei Änderung der Kosten, Löhne usw. über den Preis neu zu verhandeln und die Änderungen hierbei angemessen zu berücksichtigen. Wir sind berechtigt, im angemessenen Umfang Abschlagszahlungen zu verlangen. Ferner ist uns gestattet, Teilleistungen zu erbringen, soweit die Annahme derselben für den Besteller zumutbar ist. In diesem Fall ist der Besteller zur sofortigen Bezahlung der erbrachten Teilleistung verpflichtet. Zahlungen sind spätestens bei Übergabe der Lieferung oder Leistung fällig. Ein Zielverkauf bedarf der Vereinbarung, wobei Rechnungen grundsätzlich 30 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig sind. Zahlungen werden stets zur Begleichung der ältesten fälligen Schuldposition zuzüglich darauf angefallener Schuldzinsen verwandt. Skonti werden nicht gewährt, wenn sich der Besteller mit der Bezahlung früherer Lieferungen im Rückstand befindet. Zahlungen in so genannten Scheck- u. Wechsel- Verfahren bedürfen stets der besonderen Vereinbarung. Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen abzüglich der Auflagen mit Wertstellung des Tages, an dem die Verkäuferin über den Gegenwert verfügen kann. Bei Zahlung nach Fälligkeit werden Zinsen auf die rückständigen Beträge in Höhe von 5% über dem amtlichen Basiszinssatz [§ 247 BGB] berechnet. Verzugszinsen sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir eine Belastung mit einem höheren Zinssatz nachweisen oder der Besteller eine geringere Belastung darlegen kann. Bank- Diskont- und Einziehungsspesen hat im Falle der Wechselhereinnahme der Besteller zu tragen. Bei wesentlicher Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Bestellers – insbesondere bei Wechselprotesten – sind wir berechtigt, gemäß § 321 BGB unsere Leistungen zu verweigern, bis Vorauszahlungen oder angemessene Sicherheit [z.B. Bankbürgschaft] geleistet sind. In diesen Fällen, sowie beim Zahlungsverzug mit mindestens 2 Rechnungsbeträgen werden alle unsere Rechnungen ohne Abzug von Skonti, Rabatten usw. sofort fällig. Gegebene Wechsel dürfen von der Bank zurückgefordert und hierfür unverzügliche Barzahlung verlangt werden. Eine Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht aus früheren oder anderen Geschäften der laufenden Geschäftsverbindung kann nicht geltend gemacht werden. Einseitige Rechnungsabzüge sind nicht statthaft, auch nicht für die Entsorgung von Verpackungsmaterial oder Transportverpackungen. Skonto wird – nach Vereinbarung – nur auf den Nettobetrag gewährt, also insbesondere nicht auf Kosten, Fracht usw.
1.5 Ausführung, Lieferung
Unsere Lieferungen im kaufmännischen Verkehr erfolgen vorbehaltlich der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung. Wünsche des Bestellers hinsichtlich des Liefertermins werden nach Möglichkeit berücksichtigt, sind jedoch nicht verbindlich. Eine etwa vereinbarte Lieferfrist beginnt erst mit dem Eingang aller erforderlichen Unterlagen [Zeichnungen, Maße, Schablonen etc.]. Soweit vereinbart, können auch Anzahlungen als Ausführungsvoraussetzung bestimmt werden. Eine Ausführungs- bzw. Lieferfrist verlängert sich – auch innerhalb eines Verzuges – angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und allen unvorhergesehenen, nach Vertragsschluss eingetretenen Hindernissen, die wir nicht zu vertreten haben [insbesondere Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrung oder Störung der Verkehrswege], soweit solche Hindernisse nachweislich auf die vorgesehene Ausführung bzw. Lieferung von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei unserem Vorlieferanten, Zulieferanten, oder Subunternehmern entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilen wir dem Besteller baldmöglichst mit. Der Besteller kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern wollen. Erklären wir uns nicht unverzüglich, kann der Besteller zurücktreten. Schadensersatzansprüche sind in diesen Fällen ausgeschlossen. Für durch Verschulden unserer Vorlieferanten verzögerte oder unterbliebene Lieferungen haben wir in keinem Falle einzustehen. Wir verpflichten uns jedoch, eventuelle Ersatzansprüche gegen den Vorlieferanten an den Besteller abzutreten. Im Falle einer Lieferverzögerung ist der Besteller verpflichtet, auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er weiterhin auf Lieferung besteht oder wegen der Verzögerung vom Vertrage zurücktritt und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangt. Unsere Lieferungen erfolgen ab Lager oder ab Werk. Mit der Übergabe an den Transportführer – gleichgültig, ob er vom Besteller, Hersteller oder von uns beauftragt ist – geht die Gefahr auf den Besteller über. Dies gilt auch beim Transport mit unseren Fahrzeugen, bei Frei- sowie bei Franko- Lieferungen. Ansprüche gegen den Spediteur bzw. dessen Haftpflichtversicherung können an den Besteller von uns in einer gesonderten Vereinbarung abgetreten werden. Wird der Transport mit eigenem Fahrzeug oder mit Lastzug des Herstellers durchgeführt, erfolgt die Übergabe der Ware spätestens, sobald sie dem Besteller vor der Anlieferungsstelle – vorausgesetzt ist eine befestigte Zufahrt – auf dem Wagen zur Verfügung steht. Ist die Zufahrt nach Sicht des Anlieferers nicht befahrbar erfolgt die Übergabe dort, wo ein einwandfreies An- bzw. Abfahren des Fahrzeugs gewährleistet ist. Das Abladen ist alleinige Angelegenheit des Bestellers, der für geeignete Abladevorrichtungen zu sorgen und die erforderlichen Arbeitskräfte zu stellen hat. Wartezeiten werden entsprechend Güterfernverkehr gem. KVO und im Güternahverkehr gem. GNT berechnet. Verlangt der Besteller gleichwohl Hilfestellung beim Abladen [einschließlich Abladevorrichtung], Weiter-Transportieren oder Einsetzen, so wird dieser Aufwand zusätzlich in Rechnung gestellt. Die Mitwirkung bei diesen Arbeiten bedeutet jedoch keine Übernahme einer zusätzlichen Haftung oder Gefahrtragung. Das Bruchrisiko trägt der Besteller, in dessen Obhut sich das Glas zum Bruchzeitpunkt befindet. Insbesondere bei Anlieferung der Scheiben auf Gestellen an der Baustelle wird [nochmals] ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die angelieferte Ware vor direkter Sonneneinstrahlung geschützt wird. Die Verpackung erfolgt nicht Positionsweise, sondern ausschließlich nach produktionstechnischen Gesichtspunkten. Stets bestimmt das größere Maß der Einheit die Verpackungslänge. Erfolgt die Einlagerung der Ware bei uns aufgrund Annahmeverzuges, geht die Gefahr der Verschlechterung und/oder des Untergangs der Ware auf den Besteller über. Eine entsprechende Lagergebühr kann zusätzlich in Rechnung gestellt werden. Mit der Einlagerung aufgrund Annahmeverzuges wird die Warenrechnung fällig.
1.6 Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware vor, bis sämtliche Forderung aus der Geschäftsverbindung beglichen sind. Dies gilt auch, wenn einzelne oder sämtliche Beträge in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Als Zahlung gilt der Eingang des Gegenwertes bei uns. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers – insbesondere bei Zahlungsverzug – sind wir berechtigt, die Ware zurückzunehmen, sie zu diesem Zweck zu kennzeichnen und das Betriebsgrundstück des Bestellers zu betreten. Eine etwaige Be- und Verarbeitung der Ware nimmt der Besteller für uns vor, ohne dass für uns hieraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung oder Verbindung mit fremden, uns nicht gehörenden Sachen, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den übrigen Sachen zum Zeitpunkt der Bearbeitung. Erwirbt der Besteller das Alleineigentum nach § 947 Abs. 2 BGB, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass der Besteller uns im vorstehend bezeichneten Verhältnis Miteigentum an der neuen Sache einräumt. Die neue Sache, die der Besteller unentgeltlich für uns verwahrt, ist Vorbehaltsware im Sinne dieser Bestimmung. Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen veräußern. Er ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderung aus der Weiterveräußerung gemäß den nachfolgenden Absätzen an die Verkäuferin übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Besteller nicht berechtigt. Die Forderung des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware wird bereits jetzt mit allen Nebenrechten an uns abgetreten, und zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung, oder ob sie an einen oder mehrere Abnehmer veräußert wird. Für den Fall, dass die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen, nicht der Verkäuferin gehörenden Waren veräußert wird, gilt die Abtretung der Forderung mit allen Nebenrechten aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Rechnungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware weiter veräußert, gilt die Abtretung nur in Höhe des Miteigentumsanteils der Verkäuferin an der veräußerten Sache oder dem veräußerten Bestand. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zur Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages verwendet, so wird die Forderung aus dem Werk oder Werklieferungsvertrag im gleichen Umfang voraus an die Verkäuferin abgetreten, wie es in den vorgenannten Absätzen bestimmt ist. Die Verkäuferin nimmt diese Abtretung an. Der Besteller ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zum jederzeit zulässigen Widerruf der Verkäuferin einzuziehen; diese wird von dem Widerrufsrecht nur bei Zahlungsverzug Gebrauch machen. Zur Abtretung der Forderung ist der Besteller in keinem Fall befugt. Auf Verlangen der Verkäuferin ist der Besteller verpflichtet, seine Abnehmer von der Abtretung an die Verkäuferin zu unterrichten und dieser zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen herauszugeben. Der Besteller ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zum jederzeit zulässigen Widerruf der Verkäuferin einzuziehen; diese wird von dem Widerrufsrecht nur bei Zahlungsverzug Gebrauch machen. Zur Abtretung der Forderung ist der Besteller in keinem Fall befugt. Auf Verlangen der Verkäuferin ist der Besteller verpflichtet, seine Abnehmer von der Abtretung an die Verkäuferin zu unterrichten und dieser zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen herauszugeben. Eine Verpfändung oder Sicherungsübertragung der Vorbehaltsware ist untersagt. Von einer eventuellen Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen durch Dritte muss der Besteller unverzüglich die Verkäuferin in Kenntnis setzen. Übersteigt der realisierbare Wert der für die Verkäuferin bestehenden Sicherheit die Forderungen insgesamt um mehr als 20%, so gibt die Verkäuferin auf Verlangen des Bestellers nach seiner Wahl die überschüssigen Sicherheiten frei.
1.7 Gewährleistungsansprüche und Verjährung
Wegen der besonderen Eigenschaften unserer Ware, vor allem von Glas, und der Gefahr von Beschädigungen, ist der Besteller zur sofortigen Prüfung ohne schuldhaftes Zögern verpflichtet. Alle offensichtlichen und/oder erkannten Mängel, Fehlmengen und Falschlieferungen sind spätestens binnen einer Woche, in jedem Fall vor Verarbeitung oder Einbau schriftlich zu rügen. Weitergehende Obliegenheiten des Kaufmannes gem. § 377, 378 HGB bleiben unberührt. Bei einem Einbau in Kenntnis der Beanstandung erlischt jeder Gewährleistungsanspruch, es sei denn, dass der Besteller sich solche Ansprüche zuvor ausdrücklich vorbehalten hat. Durch die Herstellung bedingte Abweichungen in Maßen, Inhalten, Dicken, Gewichten und Farbtönen sind – sofern keine Beschaffenheitsgarantie im Sinne des § 443 BGB vorliegt – im Rahmen der branchenüblichen Toleranzen zulässig. Auch für den Zuschnitt gelten die branchenüblichen Maßtoleranzen. Wird ein Mangel festgestellt, darf der Besteller über die Ware nicht verfügen, bis eine Einigung über die Abwicklung der Reklamation erzielt ist. Im Zweifel ist ein Sachverständiger des Glaserhandwerks von der Industrie- und Handelskammer am Sitz des Käufers zu Begutachtung zu beauftragen. Der Besteller ist verpflichtet, uns die Möglichkeit zu geben, den gerügten Mangel an Ort und Stelle festzustellen bzw. die mangelhafte Scheibe an uns zurück zu liefern, auch wenn der Mangel an der Baustelle anerkannt wurde. Bis zur Rücklieferung der Ware wird die Ersatzlieferung berechnet. Wir stellen erst die entsprechende Gutschrift, wenn die Beanstandung von uns anerkannt wird. Bei schuldhafter Verweigerung der Rücklieferung entfällt die Gewährleistung. Bei berechtigten Beanstandungen wird nach unserer Wahl Nachlieferung geleistet oder Ersatz geliefert oder ein angemessener Preisnachlass gewährt. Schlägt die Nachlieferung fehl, weil sie unmöglich ist, verweigert oder schuldhaft verzögert wird oder mindestens zweimal misslingt, so lebt das Recht zur Rückgängigmachung des Vertrages oder zur Herabsetzung der Vergütung wieder auf. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Besteller jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Wir leisten für die Mangelfreiheit unserer Produkte Gewähr für den Zeitraum von 1 Jahr ab Lieferung, soweit uns der Besteller den Mangel rechtzeitig angezeigt hat. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gem. §§ 438 I Nr. 2 [Bauwerke und Sachen für Bauwerke], 479 [Rückgriffsanspruch] und 634 a Abs. 1 Nr. 2 [Baumängel] BGB längere Fristen vorschreibt. Veröffentlichte Funktionsdaten von Funktionsgläsern, z.B. Wärmedurchgangskoeffizient, Schalldämmwert, Lichtdurchlässigkeit, Gesamtenergiedurchlassgrad usw., richten sich nach den gültigen Normen und nach den in den Normen festgelegten Rahmenbedingungen. Diese Funktionsdaten sind nur gewährleistet, wenn schriftliche Gewährleistungserklärungen der Hersteller vorliegen. Bei dem Einbau weichen die Rahmenbedingungen von den Norm-Rahmenbedingungen ab. Dies gilt z.B. für die Umgebungstemperatur, die barometrischen Luftschwankungen, Wind, Sonnenbestrahlung und Rahmenmaterialien. Entsprechend ändern sich die Funktionsdaten gegenüber den Messwerten nach der Norm. Eine solche Abweichung ist nicht Gegenstand der Gewährleistung und kann keine Anspruchsgrundlage begründen. Alle von den Herstellern herausgegebenen und verbreiteten technischen Daten, Erläuterungen und Anweisungen bezüglich der Verwendung und Montagearten sind vom Besteller zu beachten. Wir übernehmen keine Gewähr für Schäden, die auf eine Missachtung dieser Vorgaben zurückzuführen sind oder die entstanden sind durch nachlässige Behandlung oder natürliche Abnutzung. Im Übrigen sind die Verglasungsrichtlinien zu beachten. Bei Glas können Interferenzerscheinungen, barometrischbedingte Doppelscheibeneffekte, Anisotropien [ESG] und Kondensationen auf den Außenflächen auftreten. Diese produktionstechnisch und physikalisch nicht zu vermeidenden Effekte stellen keinen Mangel dar, der zur Gewährleistung verpflichtet. Die bei Glaserzeugnissen verwendeten Materialien haben rohstoffbedingte Eigenfarben, welche mit zunehmender Dicke deutlicher werden. Beschichtete Gläser haben ebenfalls eine Eigenfarbe. Diese kann in der Durchsicht und/oder Aufsicht unterschiedlich erkennbar sein. Schwankungen des Farbeindrucks sind auf Grund des Eisenoxidgehaltes des Glases, des Beschichtungsprozesses, der Beschichtung sowie durch Veränderungen der Glasdicken und des Scheibenaufbaus möglich und nicht zu vermeiden. Sie sind deshalb nicht Gegenstand der Gewährleistung. Vom Besteller zur Verfügung gestellte Gläser [z.B. Kunstverglasung, Spiegel usw.] können nach vorheriger Abstimmung mit uns verarbeitet werden. Eine Gewähr für eventuellen Fertigungs- oder Transportbruch können wir nicht übernehmen. Dieser geht auf jeden Fall zu Lasten des Bestellers, außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits.
1.8 Haftung des Verkäufers
Neben dem Anspruch auf Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Rücktritt kann der Besteller keine weitergehenden Gewährleistungsansprüche geltend machen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind. Insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers. Die zur Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport- und Wegekosten sind von uns nicht zu tragen, soweit sie darauf beruhen, dass die gekaufte Sache nach der Lieferung an einen anderen Ort als der beruflichen Tätigkeit der gewerblichen Niederlassung des Empfängers verbracht wurde, es sei denn, das Verbringen entspricht dem bestimmungsgemäßem Gebrauch der Sache. Diese Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit – auch eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen – beruht. Sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht oder eine »Kardinalpflicht« verletzt haben, ist die Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden begrenzt. Drittschäden sind ausgeschlossen. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in den vorstehenden Absätzen dargestellt ist – ohne Rücksicht auf die Natur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Die Haftungsbeschränkungen betreffen keine Ansprüche des Bestellers aus Produkthaftung sowie uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Bestellers. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines Mangels verjähren ab einem Jahr ab Lieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn uns grobes Verschulden oder Vorsatz vorwerfbar ist, sowie im Falle von uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Bestellers, wobei hierdurch keine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers verbunden ist.
1.9 Rücktrittsrecht
Wir sind bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei Fehlen oder Wegfall der Kreditwürdigkeit oder bei Zahlungsunfähigkeit des Kunden. Des Weiteren sind Betriebsstörungen aufgrund höherer Gewalt oder anderen von uns unverschuldeten Hindernissen wie Aufruhr, Streik oder Aussperrung, Brand, als wichtiger Anlass zu werten.
1.10 Gestellversand
Die Anlieferung erfolgt auf Transportgestellen. Die Gestelle bleiben unser Eigentum. Unser Lieferschein gilt als Nachweis für den Empfang unserer Glastransportgestelle. Der Besteller ist verpflichtet, die Gestelle zu erfassen, über den Verbleib Buch zu führen und sie zurückzugeben. Bei Selbstabholung der Ware obliegt die Rückgabe der Gestelle dem Besteller. Der jeweilige Rückgabetermin ist uns vor Rückführung anzuzeigen. Bei Nichtrückgabe der Gestelle innerhalb von 20 Werktagen nach Versand/Abholung behalten wir uns vor, ab dem 21. Tag pro Gestell und Tag eine Leihgebühr von 10 Euro netto, höchstens jedoch den Betrag des Zeitwertes des Gestells zu berechnen. Für Schäden oder Verlust des Gestelles haftet der Besteller, es sei denn, er weist nach, dass Schäden bei Anlieferung/Abholung bereits vorhanden waren. Falls ausdrücklich die Lieferung der Ware in Kisten verlangt wird, wird ein Kistenaufschlag von 10,00 Euro/qm netto erhoben. Gemäß § 4 VerpackV ist der Besteller berechtigt, unsere Einwegverpackungen an uns zurückzugeben. Die Rückgabe kann ausschließlich während der Geschäftszeit erfolgen. Die zurückgegebenen Einwegverpackungen müssen sauber, frei von Fremdstoffen und nach unterschiedlichen Verpackungen sortiert sein. Anderenfalls sind wir berechtigt, die bei der Entsorgung entstehenden Mehrkosten zu verlangen.
1.11 Erfüllungsort, Gerichtsstand
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen [einschließlich Scheck- und Wechselklagen] sowie sämtliche sich ergebenden Streitigkeiten ist, soweit der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen ist, der Sitz unseres Unternehmens. Wir sind jedoch berechtigt, den Käufer an seinem Gerichtsstand zu verklagen. Der Gerichtsstand und Erfüllungsort unseres Unternehmens ist Dortmund. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
1.12 Sonstiges
Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der anderen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine andere Bestimmung zu ersetzen, die ihrem Sinn in rechtlicher und wirtschaftlicher Beziehung am nächsten kommt.

2.0 Allgemeine Bedingungen für Basis- und Isolierglas
2.1 Allgemeines
In diesem Kapitel sind allgemein gültige Bedingungen für die folgenden Kapitel aufgelistet. Bitte beachten sie die den einzelnen Kapiteln zugeordneten technischen Hinweise.
2.2 Preisstellung
Lieferungen erfolgen ab Werk, unfrei, unversichert und nicht verpackt. Grundsätzlich verstehen sich unsere Preise als Preise pro m², denen die gesetzliche Mehrwertsteuer hinzuzurechnen ist. Preise gelten nur für lieferbare Produkte.
2.3 Mindestberechnung
Bitte beachten sie die jeweiligen Mindestberechnungsflächen der einzelnen Produkte. Sie sind in den einzelnen Kapitel immer aufgeführt. Für die Berechnung der Glasoberfläche werden Breite und Höhe auf durch 3 teilbare volle cm-Maße aufgerundet. Pro Auftrag wird ein Mindestbetrag von 10,00 € netto in Rechnung gestellt. Ab einem Warenwert von 150,00 € netto erfolgt die Lieferung im Bereich unseres Einzugsgebietes kostenfrei. Ansonsten werden die anfallenden Kosten für die Lieferung in Rechnung gestellt.
2.4 Baustellenanlieferung
Bei Baustellenanlieferungen innerhalb unseres Tourengebietes berechnen wir einen Anlieferungszuschlag von 75,00 € netto.
2.5 Auftragsänderung
Wir bemühen uns, nach Auftragserteilung durch den Kunden gewünschte Änderungen zu berücksichtigen. Bei bereits von uns bestätigten Aufträgen wird die Abwicklung durch Angabe unserer Auftragsnummer erleichtert. Änderungen sind nur möglich, solange das Glas noch nicht optimiert und/oder zugeschnitten ist. Bereits angefallene Kosten werden in Rechnung gestellt. Änderungen bedingen Lieferzeit-Verzögerungen.
Aufträge im fortgeschrittenen Stadium können nicht geändert werden und sind  in der ursprünglichen bestellten Ausführung abzunehmen. Jede Änderung wird erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung gültig.
2.6 Verpackung
Die Verpackung des Glases erfolgt grundsätzlich nicht positionsweise, sondern nach transport- und produktionstechnischen Erfordernissen auf unseren Gestellen. Das größte Maß der Verpackungseinheit bestimmt die Verpackungslänge. Kistenverpackungen sind nur nach Rücksprache in Ausnahmefällen möglich und werden zusätzlich berechnet. Falls bestimmt Verpackungsgewichte nicht überschritten werden dürfen, ist dies bereits bei der Bestellung mitzuteilen. Anfallende Mehrkosten gehen zu Lasten des Bestellers. Kann aufgrund von Übergrößen eine Anlieferung nicht auf einem Gestell erfolgen und muss eine Kistenverpackung durchgeführt werden, werden die anfallenden Kosten dem Besteller in Rechnung gestellt.
Bei Anlieferung auf unseren Transportgestellen bleiben diese unser Eigentum. Der Kunde verpflichtet sich, über die gelieferten Gestelle Buch zu führen, diese pfleglich zu behandeln und sie schnellstens zurückzugeben.
Unser Lieferschein gilt als Nachweis für den Empfang. Für Schäden an unseren Transportgestellen haftet der Kunde, es sei denn, der Kunde weist nach, dass Schäden bei Anlieferung bereits vorhanden waren. Der Kunde verpflichtet sich zur Rückführung unserer Transportgestelle innerhalb von 20 Tagen nach dem Empfang. Verzögert sich die Rückgabe über den 20. Tage hinaus, sind wir berechtigt, ab dem 21. Tag 10,00 € netto je Gestell und Tag zu berechnen, maximal jedoch den Betrag des Zeitwertes des Transportgestelles.
2.7 Entsorgung
Für die Rücknahme und Entsorgung ausgebauter und in ihrem technischen Zustand für uns transportfähigen Basisglas- oder Isolierglaseinheit berechnen wir mindestens 15,00 €/m² netto.
2.8 Glasdickenermittlung bzw. -angaben
Die in dieser Preisliste angegebenen max. Abmessungen, Kantenlängen und Glasoberflächen beziehen sich ausschließlich auf die produktionstechnischen Möglichkeiten, die sich aus den betrieblichen Voraussetzungen ergeben. Diese Abmessungen dürfen keinesfalls als mögliche Einbaumaße angenommen werden.
Die erforderlichen Glasdicken müssen nach DIN 1055 und DIN 18056 sowie den ŒTechnischen Regeln für die Verwendung von linienförmig gelagerten Verglasungen‚ in der jeweils gültigen Fassung, erarbeitet vom Institut für Bautechnik (DIBt.), Berlin, entsprechen. Der Besteller unserer Produkte hat eigenverantwortlich für die richtige Glasdickendimensionierung gemäß den jeweils geltenden technischen Regeln zu sorgen, wobei besonders zu berücksichtigen ist, dass es Anforderungen (z.B. begehbares Glas) gibt, die noch nicht einheitlich bauaufsichtlich geregelt sind. Der Besteller ist verpflichtet diese Anforderungen mit den zuständigen Baubehörden zu klären.

3.0 Sonderbedingungen – Isolierglas –
3.1 Allgemeines

Lieferungen und Leistungen erfolgen zu unseren ‘Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die in dieser Preisliste enthalten sind, und werden ergänzt durch die nachstehenden ‘Sonderbedingungen – Isolierglas – und die Hinweise in Kapitel 9.1.
3.2 Glasdickenermittlung
Die in dieser Preisliste angegebenen max. Abmessungen, Kantenlängen und Glasoberflächen beziehen sich ausschließlich auf die produktionstechnischen Möglichkeiten, die sich aus den betrieblichen Voraussetzungen der Isolierglasfertigung ergeben. Diese Abmessungen dürfen keinesfalls als mögliche Einbaumaße angenommen werden. Die erforderlichen Glasdicken müssen nach DIN 1055 und DIN 18056 sowie den ‘Technischen Regeln für die Verwendung von linienförmig gelagerten Verglasungen’, in der jeweils gültigen Fassung, erarbeitet vom Institut für Bautechnik (DIBI.), Berlin, entsprechen.
Im Heft 6/98 seiner ‘Mitteilungen’ hat das Deutsche Institut für Bautechnik eine Neufassung der ‘Technischen Regeln für die Verwendung von linienförmig gelagerten Verglasungen’ veröffentlicht. Diese Regeln erweitern den Geltungsbereich der Richtlinie auch auf die Vertikalverglasungen, sofern der Oberkante mehr als 4 m über einer Verkehrsfläche liegt.
Der Besteller unserer Produkte hat eigenverantwortlich für die richtige Glasdickendimensionierung gemäß den jeweils geltenden technischen Regeln zu sorgen, wobei besonders zu berücksichtigen ist, dass z.B. die Anforderungen an die Absturzsicherung noch nicht einheitlich bauaufsichtlich geregelt sind. Bei linienförmig gelagerte Verglasungen (Schrägverglasungen) müssen insbesondere die Durchbiegung unter Eigen, Wind – und Schneelast sowie die barometrischen und temperaturbedingten Druckverhältnisse berücksichtigt werden, die sich u.a. auch aus dem Produktionsstandort und der Einbaustelle ergeben. Als Schrägverglasung gelten alle verglasten Flächen, die mehr als 10° gegen die Vertikale geneigt sind.
Für eine ausreichende Sicherheit empfehlen wir gegen Aufpreis:
•  Verbundsicherheitsglas (VSG) Mindestdicke 8 mm mit 0,76 PVB·Folie
•  Verbundsicherheitsglas mit gesäumten Kanten
•  Die Überstandskante bei Stufen-Isolierglas in bearbeiteter Ausführung
•  Die untere Scheibe in VSG mit 0,76 PVB·Folie auszuführen, Drahtglas darf bis zu einer maximalen
Stützweite von 70 cm zur Ausführung kommen.
•  Die ‘Technischen Regeln für die Verwendung von linienförmigen Verglasungen’ gelten u.a. nicht
gegen Absturz sichernde und begehbare Verglasungen. Damit sind diese Verglasungen zum
Zeitpunkt der Erstellung dieser Preisliste bauaufsichtlich nicht geregelt und bedürfen der Zulassung
im Einzelfall. Diese Zulassungen werden durch die jeweilige oberste Landesbaubehörde erteilt. In
der Regel sind dann eine prüffähige Statik und ein Bauteilversuch (z.B. Pendelschlagversuch) durch
den Besteller zu erbringen. Bitte setzen sie sich vorab mit ihrer zuständigen Baubehörde in
Verbindung.
Transformationsbetriebe von Glas können für exakt definiert Einbausituationen entsprechende
Glasdickenempfehlungen abgeben. Diese ersetzen jedoch keinesfalls den statischen Nachweis und sind zur Vorlage beim Prüfstatiker nicht geeignet.
3.3 Lagerung
Isolierglaseinheiten sollen immer in trocken, gut durchlüfteten, witterungsgeschützten Räumen lagern. Die Glaseinheiten sind grundsätzlich senkrecht stehend auf Holz· oder Kunststoffunterlagen zu stellen. Alle Unterlagen und Distanzhalter dürfen keine Beschädigung des Glases, der Glaskante und des Randverbundes hervorrufen. Die Auflage der gesamten Elementdicke ist zu gewährleisten.
Die Dicke der einzelnen Glasstöße darf 50 cm nicht überschreiten. Die Isolierglaseinheiten sind flächengetrennt in geringer Schräglage (ca. 5-6°) zu halten. Zwischenlagen dürfen nicht aus feuchtigkeitssaugenden Materialien sein. Feuchtigkeit kann bei flächig aneinander stehenden Isolierglaseinheiten zu chemischen Reaktionen aus der Glasoberfläche, und damit zu Beschädigungen führen. Deshalb sind die Oberflächen der Glaseinheiten – soweit sie noch zusammenstehen· vor Feuchtigkeit zu schützen. Durch längere direkte Sonneneinstrahlung unverglaster Packeinheiten oder einzelner Isolierglasscheiben besteht erhöhte Spannungsbruchgefahr (Hitzesprünge), insbesondere bei gefärbten Gläsern, Ornament-, Guß- und drahtgebundenen sowie beschichteten Gläsern.
3.4 Verglasung
Etiketten sind unmittelbar nach dem Einbau zu entfernen.
Vor Verglasung hat der Verarbeiter die Verträglichkeit der einzelnen Komponenten (Versiegelung, Klötze) mit dem Randverbund zu prüfen.

Folgende technischen Regelwerke sind in der jeweiligen Fassung besonders zu beachten:
•  Technischen Regeln für die Verwendung von linienförmig gelagerten Verglasungen‚; DIBt, Berlin
•  DIN 18 361 – Verglasungsarbeiten, DIN 18 056 – Fensterwände
•  Rosenheimer ŒTabelle zur Ermittlung der Beanspruchungsgruppen zur Verglasung von Fenstern‚
vom Institut für Fenstertechnik e.V. Rosenheim
•  Technische Richtlinien‚ (Schriftreihen Nr. 1 – 20) des Glashandwerks (IGH); Hadamar
•  SAINT GOBAIN Deutschland – Verglasungsrichtlinien
Verglasung von Feuchträumen:
Besonders bei der Verglasung von Feuchträumen sind die technischen Richtlinien des Glashandwerkes (IGH) zu beachten. Bei der Verglasung von Feuchträumen (z.B. Hallenbädern, Brauereinen, Molkereien, Blumengeschäften) werden durch extreme Feuchtigkeitsanfall sowie oft auch starke chemische Einflüsse an die Isolierglaseinheit höchste Anforderungen gestellt. Bei Auftragserteilung ist der Hinweis ŒFeuchtraumverglasung‚ unbedingt notwendig, um die Garantievoraussetzungen zu gewährleisten.
Material der Klötze:
Das Material der Klötze, ihre Einfärbung, Imprägnierung bei Holzklötzen und ihre Bestandteile müssen im Sinne von DIN 52 460 ŒPrüfung von Materialien für Fugen- und Glasabdichtungen im Hochbau‚ mit den Materialien des Isolierglas-Randverbundes, mit den Dichtmitteln, den PVB-Folien von Verbundsicherheitsglas und Giessharz verträglich sein. Die Klötze müssen eine ausreichende Dauerdruckfestigkeit besitzen und dürfen ihre Eigenschaft durch die verwendeten Dichtstoffe und Kleber, durch Feuchtigkeit oder sonstige atmosphärische Einflüsse sowie Eigengewicht nicht verändern. Klötze, die vor dem Abrutschen oder Verschieben gesichert werden müssen, sind zusätzlich auch auf die Verträglichkeit der Klotzfixiermaterialien zu prüfen bzw. es sind Klötze mit Eigenfixiereigenschaft zu verwenden.
Hartholzklötzchen mit einwandfreier Imprägnierung sind gegenüber anderen Hölzern vorzuziehen, deren Dauereigenschaften weniger bekannt sind. Andere Klotzmaterialien, z.B. Kunststoffe, sollen nur verwendet werden, wenn die Eigenschaft vom Hersteller schriftlich zugesagt wird.
3.5 Wartung
Anstrich, Rahmen, Dichtstoff oder Dichtstoffprofile unterliegen einem Alterungsprozeß. Zur Aufrecht-erhaltung der Garantieansprüche ist deshalb eigenverantwortlich zu kontrollieren, dass der geforderte Funktionsstand der Fenster- und Rahmen-Werkstoffe durch laufende Wartung erhalten bleibt.
3.6 Physikalische Werte
Die aufgeführten Funktionswerte beziehen sich (soweit) nicht anders angegeben) auf das Format von Prüfscheiben für Messungen nach DIN bzw. Bundesanzeiger-Veröffentlichung für den angegebenen Aufbau. Aus Gründen fertigungstechnischer Überlegungen, besonders Aufragsvoraussetzungen etc. behalten wir uns vor, im Einzelfall den hier vorgesehenen Aufbau ‚außen-SZR-innen‚ der Reihenfolge der Glasarten zu tauschen.
Andere Scheibenformate und Veränderungen des angegebenen Aufbaues der Isolierglaseinheit, Änderungen der Schichtposition sowie Einbau von Sprossen und Abstandhaltern können zu Veränderungen der angegebenen Funktionswerte führen.
Schwankungen des Farbeindruckes sind aufgrund des Eisenoxydgehaltes des Glases, des Beschichtungsprozesses, der Beschichtung selbst sowie durch Veränderung der Glasdicken und des Schiebenaufbaues möglich und nicht zu vermeiden. Derartige rohstoff- und produktionsbedingte Farbschwankungen sind generell kein Reklamationsgrund.
Bitte beachten sie die Verglasungsrichtlinien.
3.7 Gewährleistung
Die von uns gelieferten Scheiben sind sofort nach Anlieferung und vor dem Einglasen auf sichtbare Mängel zu prüfen. Eventuelle Mängel sind uns spätestens innerhalb von 48 Stunden bekanntzugeben. Bei berechtigten Reklamationen wegen Sachmängeln nach §459 BGB hat der Käufer gemäß §480 BGB das Recht auf Rückgängigmachung des Kaufes (Wandlung), Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) oder Nachlieferung einer mangelfreien Ware. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen. Schadensersatzansprüche wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft können nur dann geltende gemacht werden, wenn der Käufer nachweist, dass er sämtliche für die Beurteilung relevanter Einflußfaktoren angegeben hat und die Eigenschaft schriftlich zugesichert wurde.
Eine mögliche Tauwasserbildung auf der Außenoberfläche von Isoliergläsern ist durch die hohen Wärmedämmeigenschaften bedingt und stellt somit keinen rügfähigen Mangel dar.
Verglasungsschäden, deren Ursache in einer außerordentlichen thermischen, chemischen oder mechanischen Belastung liegen, fallen nicht unter die Gewährleistung.
3.8 Besondere thermische, mechanische oder chemische Belastungen
Treten durch thermische und/oder mechanische Kräfte Spannungen im Glas auf, die die Eigenfestigkeit des Glases überschreiten, kommt es zum Scheibenbruch. Der minimale Abstand zwischen Isolierglasscheibe und Heizkörper muss mindestens 30 cm betragen. Nach detaillierter Absprache kann dieser Mindestabstand  in Kombination von mit Einscheibensicherheitsglas (ESG) als innere Scheibe auf ca. 15 cm vermindert werden.
Das nachträgliche Aufbringen von absorbierenden Folien und Farben sowie die zum Wärmestau führende raumseitige Montage von Jalousien etc. kann bei Sonneneinstrahlung zu thermischen Sprüngen in der Isolierglaseinheit führen. Für ausreichende Umluft zwischen Scheibenoberfläche und Sonnenschutzanlage ist zu sorgen (ca. 10 cm Abstand). Zur Vermeidung von Glasbruch empfehlen wir ESG oder VSG-Produkte aus 2 x ESG- oder TVG-Scheiben, da vorgespannte Gläser die thermische Mehrbelastung besser absorbieren können. Bei Einsatz dieser Produkte sind die baurechtlichen Vorschriften zu beachten.
Eingefärbte oder beschichtete Gläser in Konstruktionen, bei denen diese Gläser voreinander geschoben werden können (Schiebetür, etc.) Unterliegen einem erhöhten Bruchrisiko durch thermische Belastung. Falls eine ausreichende Hinterlüftung nicht gewährleistet werden kann, sollten ESG-Kombinationen eingesetzt werden.
Die Glasoberfläche muss bei Schweiß- und Schleifarbeiten zur Vermeidung von Oberflächenschäden wirksam gegen Funkenflug, Schweißperlen, Spritzern, Dämpfen o.ä. geschützt werden.
Chemische Einflüsse aus der Verwendung von entsprechenden Baumaterialien, Reinigungsmitteln, Farben, etc. Können zu Verätzungen der Glasoberfläche führen. Den jeweiligen Verhältnissen entsprechend sind geeignete Schutzmaßnahmen zu treffen, in vielen Fällen genügt eine Abdeckung der Glasflächen nicht. Werden Isolierglaseinheiten mit mehr als 400 m Höhendifferenz zum Produktionsort eingebaut wird oder transportiert, ist ein entsprechender Hinweis im Lieferwerk erforderlich. Bitte stimmen sie die technischen Details und die Mehrkosten mit uns ab. Da aufgrund heutiger Fertigungsqualitäten Glasbruch nur durch Fremdeinflüsse ausgelöst wird, sind Schäden an Isoliergläsern, deren Ursache in einer der hier aufgeführten oder ähnlichen außerordentlichen Belastung liegen, grundsätzlich kein Reklamationsgrund.

4.0 Factoring
Folgende Ergänzungen gelten nur für Forderungen, die an die VR FACTOREM GMBH abgetreten sind. Diese Rechnungen sind mit einem entsprechenden Abtretungsvermerk gekennzeichnet.
Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus unseren Geschäftsverbindungen abzutreten.
Es gelten ausschließlich unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen, mit denen sich unser Kunde bei Auftragserteilung einverstanden erklärt, und zwar ebenso für künftige Geschäfte, auch wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird, sie aber dem Besteller bei einem von uns bestätigten Auftrag zugegangen sind. Wird der Auftrag abweichend von unseren Liefer- und Zahlungsbedingungen erteilt, so gelten auch dann nur unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen, selbst wenn wir nicht widersprechen. Abweichungen gelten also nur, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind.
Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus unseren Geschäftsverbindungen abzutreten.
Die Vertragsbeziehung unterliegt ausschließlich dem deutschen Recht, insbesondere dem Bürgerlichen Gesetzbuch und Handelsgesetzbuch. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
Gerichtsstand ist nach unserer Wahl der Sitz der Firma oder Frankfurt am Main.
Befindet sich der Käufer uns gegenüber mit irgendwelchen Zahlungsverpflichtungen im Verzug, so werden alle bestehenden Forderungen sofort fällig.
Zur Geltendmachung der Rechte aus Eigentumsvorbehalt ist ein Rücktritt vom Vertrag nicht erforderlich, es sei denn, der Debitor ist Verbraucher.
Sämtliche Zahlungen sind mit schuldbefreiender Wirkung ausschließlich an die VR FACTOREM GmbH, Hauptstraße 131 – 137, 65760 Eschborn, zu leisten, an die wir unsere gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus unserer Geschäftsverbindung abgetreten haben. Auch unser Vorbehaltseigentum haben wir auf die VR FACTOREM GmbH übertragen.
Eine Aufrechnung durch den Kunden mit Gegenansprüchen ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden ist ausgeschlossen, es sei denn, es beruht auf demselben Vertragsverhältnis oder die Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
Für Warenlieferungen gilt:
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller offenen Forderungen, die uns gegen den Kunden zustehen, unser Eigentum. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsgangs berechtigt, solange er nicht im Zahlungsverzug ist. Der Kunde darf die Vorbehaltsware jedoch nicht verpfänden oder sicherungshalber übereignen. Die Entgeltforderungen des Kunden gegen seine Abnehmer aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware sowie diejenigen Forderungen des Kunden bezüglich der Vorbehaltsware, die aus einem sonstigen Rechtsgrund (auch gegen Dritte) entstehen, tritt uns der Kunde bereits jetzt sicherungshalber ab.
Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden wird immer für uns vorgenommen. Wenn die Vorbehaltsware mit anderen Sachen verarbeitet wird, die uns nicht gehören, so erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware  (Rechnungsbeträge inkl. Umsatzsteuer.) zu den anderen verbundenen oder vermischten Sachen im Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung.
Ist die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen, überträgt uns der Kunde anteilsmäßig Miteigentum an dieser Sache. Wir nehmen die Übertragung an.
Das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum an einer Sache wird der Kunde für uns verwahren.

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